„Die Weibersache, das ist ein ganz düsteres Kapitel“ (1)
(Dieser Text ist zuerst in der Zeitung „Graswurzelrevolution“ erschienen.)
„Ein geschlechtskranker Soldat kann keinen Dienst leisten; selbstverschuldete Dienstunfähigkeit aber ist eines deutschen Soldaten unwürdig! Von dir erwartet das Vaterland nicht nur volle soldatische Leistung, es will auch, daß du einst eine gesunde Familie gründest und Vater gesunder Kinder wirst!“ (2), so informiert ein Merkblatt der Wehrmacht die deutschen Soldaten über die Erwartungen des Staates an ihre Lebensführung.
Der Kampf gegen Geschlechtskrankheiten bekommt für die nationalsozialistische Führung spätestens mit Ausbruch des Krieges auch eine politische Dimension: allein Polen, so der Leitende Sanitätsoffizier beim Militärbefehlshaber im Generalgouvernement im Oktober 1940, sei durch Geschlechtskrankheiten „stark verseucht“ (3), die Wehrmacht befürchtet einen hunderttausendfachen Ausfall deutscher Soldaten, die sich auf (verbotenen) Intimverkehr mit Polinnen einlassen, dort die Prostitution nutzen oder sexuell gewalttätige Übergriffe begehen. Schritt für Schritt hatte der nationalsozialistische Staat versucht, die teilweise Entkriminalisierung von Prostituierten bei gleichzeitiger Kriminalisierung von Bordellbetreibenden, die mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten von 1927 in Kraft getreten waren, rückgängig zu machen.
Die Abschaffung von Zwangsuntersuchungen und die Verlagerung der Zuständigkeit von der Polizei auf die Gesundheitsämter widerriefen die Nationalsozialisten. Ziel war indes nicht, Prostitution abzuschaffen, sondern sie für den NS-Staat nutzbar zu machen.
Es entstanden nicht nur für Zivilisten zugängliche Bordellhäuser und -straßen mit kasernierten Prostituierten in den Städten, sondern auch Bordelle für Fremd-und Zwangsarbeiter, für KZ-Häftlinge, für Arbeiter der Organisation Todt, für Mitarbeiter der Reichsbahn, der Gestapo und Polizei, der SS und der Wehrmacht. Während für die Schaffung der Bordelle für KZ-Häftlinge das Motiv gewesen war, ihre Arbeitsleistung durch ein Belohnungssystem, welches einen Bordellbesuch beinhaltete, zu steigern, sah die Wehrmachtführung die Errichtung von Einrichtungen für die Soldaten aus anderen Gründen als notwendig an. Der Kampf gegen die Geschlechtskrankheiten in der Truppe hatte die Heeresärzte zu folgendem Schluss kommen lassen: „Geschlechtskrankheiten sind (…) reichlich verbreitet. Ihr häufiges Auftreten wird durch die außergewöhnlich starke heimliche Prostitution begünstigt. Es muß mit allen Mitteln darauf hingearbeitet werden, daß die Geschlechtskrankheiten in der deutschen Wehrmacht nicht weiter um sich greifen und daß der Geschlechtsverkehr mit gesundheitlich nicht kontrollierten weiblichen Personen unterbunden wird. Die einzige Möglichkeit, eine erfolgversprechende Kontrolle der Prostituierten durchzuführen, besteht nur bei den Insassen der Bordelle (…).“ (4)
„Sexualnot“ der Soldaten, mutmaßte man, führe zu Vergewaltigungen an Zivilistinnen besetzter Länder und zu unerwünschten homosexuellen Handlungen. (5) Dagegen helfe die Bereitstellung staatlich überwachter Bordelle. Vor allem in den Gebieten der Sowjetunion befürchtete man zudem, sich mit sogenannten „freien“, das heißt nicht kasernierten Prostituierten einlassende Soldaten könnten leichtes Opfer von Spionage werden. (6) Während nicht nachvollzogen werden kann, ob der Bordellbetrieb wirklich zu weniger Homosexualität und Spionage geführt hat, muss die Wehrmacht nach kurzer Zeit zugeben: die Triebabfuhrtheorie, nach der die Bereitstellung von Prostitution für die Truppe zu weniger Vergewaltigungen führt, ist gescheitert. Die wenigsten Soldaten, die in den besetzten Gebieten sexuelle Übergriffe begehen, kommen vor ein Gericht, die, die sich dort erklären müssen, greifen nun ab und an darauf zurück zu erklären, sie hätten gedacht, dass es sich um eine Prostituierte gehandelt habe. Sie werden nicht bestraft. (7) Weiterhin bemerkt die Wehrmacht durch den Bordellbetrieb bei den Soldaten eine veränderte Haltung gegenüber Frauen, und da diese die deutschen Frauen miteinbezieht, sorgt man sich um die Familienfähigkeit der Soldaten. (8) Der Bordellbetrieb befriedige zudem, so kritische Stimmen innerhalb der Wehrmachtführung, nicht nur vorhandene Bedürfnisse, er erzeuge auch welche bei Männern, die sonst nie ins Bordell gegangen wären. Der Massenandrang, mit dem die Wehrmachtsbordelle zu kämpfen hatten, sei Resultat einer Art Schneeballsystems, dass es ohne die Bereitstellung von Bordellen gar nicht erst gegeben hätte: „Die Nachteile eines Bordells, der im Ganzen widerliche Massenbetrieb und die nicht zu unterschätzende Tatsache, daß hier in großer Zahl auch junge Soldaten und solche, die sonst kaum dazugekommen wären, von Kameraden mitgenommen und zum Verkehr mit Dirnen regelrecht genötigt werden, – diese zweifelsfreien Nachteile werden durch den Kontrollbetrieb in keiner Weise aufgewogen.“ (9)
Dennoch werden die Bordelle nicht geschlossen. Das „Standardbordell für Besatzungszwecke“ wird weiterhin im Operationsgebiet der Wehrmacht errichtet und unterhalten (so u.a. in Frankreich, Polen, Griechenland, Italien, Belgien und im gesamten Gebiet der Sowjetunion). Die Wehrmacht richtet Bordelle oft in den beschlagnahmten Häusern von Juden und Jüdinnen ein (10) oder sie übernimmt die Kontrolle über bereits bestehende Bordelle. Der Preis für einen Bordellbesuch wird auf drei Reichsmark festgesetzt (11), die Häuser unterstehen dem Ortskommandanten, im besetzten Polen der Zivilverwaltung. Wer die Häuser besuchen darf, unterliegt einer strengen Trennung. Zivilisten dürfen die Bordelle der Wehrmacht nicht besuchen und andersherum. (12)
Zugleich erfolgt oft eine Trennung nach Truppenteilen; Offizieren ist der Besuch von Mannschaftsbordellen immer untersagt. Für sie werden spezielle Bordelle eingerichtet, „Absteigehotels“ genannt. (13)
Sadomasochistische Praktiken sowie Verkehr ohne Kondom sind nicht erlaubt, (14), nach jedem Besuch muss der soldatische Freier sich sanieren lassen. (15) Die sich im Bordell befindlichen Prostituierten unterliegen zweimal wöchentlich einer Zwangsuntersuchung, (16), sie können jederzeit von einem soldatischen Freier wegen vorgeblicher Geschlechtskrankheit angezeigt werden: „Alle Prostituierten erhalten einen Ausweis für jeweils vorgenommene ärztliche Untersuchungen. Diesen Ausweis müssen sie unaufgefordert jedem sie benutzenden deutschen Soldaten vorzeigen.“ (17)
Die Verbringung der Frauen in die Bordelle erfolgt unterschiedlich. Zunächst kann die Wehrmacht auf die Gesundheitsamtakten des jeweiligen Gebietes zugreifen und damit feststellen, wer bereits Prostituierte ist oder im Verdacht steht, eine zu sein. Polizeimaßnahmen und Razzien folgen (18), festgesetzte Frauen und auch Frauen, die auf der Suche nach Ansteckungsquellen als geschlechtskrank angezeigt werden, werden zwangsuntersucht. (19)
Frauen, die trotz einer Geschlechtskrankheit mit Wehrmachtssoldaten Intimverkehr ausüben, erhalten empfindliche Strafen (20). Ein direkter Anlass zur Verbringung ins Bordell ist ein Erlass des Reichsstatthalters, wonach Polinnen, die „Geschlechtsverkehr mit Deutschen ausüben, in ein Bordell gebracht werden können.“ (21)
Sich dem Vorwurf, „Rassenschande“ auszuüben, muss sich zumindest im Bordell kein Soldat aussetzen. Heinrich Himmler erklärt für Wehrmacht, SS und Polizei die rassistischen Bestimmungen zumindest im Bordell als nichtig: „Der Geschlechtsverkehr eines Angehörigen der SS oder Polizei mit einer Polin wird grundsätzlich als militärisches Vergehen gerichtlich bestraft. Hierbei ist es unerheblich, ob zwischen den Beteiligten ein Liebesverhältnis besteht oder es sich nur um einen ein- oder mehrmaligen Kontakt gelegentlichen Geschlechtsverkehr ohne irgendwelche seelischen Bindungen handelt. (…) Ich wünsche unter keinen Umständen, daß eine Lockerung der Auffassungen über das Verbot des Geschlechtsverkehrs mit Polinnen eintritt. (…) Ich verkenne die Schwierigkeiten nicht, die in geschlechtlicher Hinsicht für die Männer der SS und Polizei im Generalgouvernement bestehen. Deswegen will ich auch gegen einen Verkehr in Bordellen oder mit unter behördlicher und ärztlicher Kontrolle stehenden Sittendirnen nichts einwenden, da hierbei weder irgendeine Zeugung noch irgendwelche inneren Bindungen zu erwarten sind.“ (22)
Weiter gilt: „Die Mädchen sind Polinnen. Der Verkehr mit den Polinnen in den Bordellen wurde nicht als ein gesellschaftlicher, der mit den Polen nach dem Erlaß des Führers verboten ist, angesehen. Die Beziehungen der Dirnen zu den wechselnden Besuchern (…) sind sachlich-wirtschaftlicher Art. Sie haben auch nicht den gesellschaftlichen Einschlag, den das öffentliche Kennenlernen auf der Straße, dem Strich oder den die sonstigen Formen des Kennenlernens haben. Ein gesellschaftlicher Verkehr setzt ein gewisses Maß an Achtung und geistigen Beziehungen voraus, die in den Bordellen nicht gegeben sind.“ (23)
Die Verbringung von Frauen anderer Nationalitäten in die Bordelle erfüllt für die Wehrmacht und ihre Soldaten auch den Zweck, Frauen als Frauen, Frauen als Angehörige anderer Länder und damit anderer Nationen selbst auf den mindergelittenen Status von Prostituierten, denen Achtung und Respekt nicht entgegengebracht werden müssen, herabzusetzen und somit als Mann und als Angehöriger einer vermeintlich höherwertigen Nation und „Rasse“ einen Besatzerstatus zu fixieren und zu demonstrieren. Dies gilt auch für Jüdinnen, deren Verschaffung in Wehrmachts- und SS-Bordelle de facto verboten wurde, dennoch gibt es vereinzelte Hinweise, dass auch sie, ebenso wie Romnja, Sintizza und auch schwarze Frauen in die Bordelle verbracht worden sind. (24)
In Frankreich werden „freie“ Prostituierte von den deutschen Besatzern kriminalisiert, sie versuchen der Verfolgung und der Inhaftnahme durch eine Meldung ins Bordell zu entkommen. Sie werden teilweise von Zuhältern in die Bordelle vermittelt oder versuchen mit der „freiwilligen“ Meldung aus dem Straflager zu entkommen. (25) Auch im Warthegau erfolgen Zugriff und Rekrutierung der Frauen über die Behörden – Gesundheitsamt, Kriminalpolizei, Gestapo und Heeresstreifen beteiligen sich an Selektion und Verschaffung in die Bordelle. (26). Weiter östlich erfolgt die Gewalt offensichtlicher: Frauen werden bei Razzien in Kinos, Cafés und vor dem Arbeitsamt aufgegriffen, sie werden vor die Wahl gestellt, sich ins Bordell zu melden oder aber zum Arbeitseinsatz in Deutschland gebracht zu werden (oftmals mit der Folge, vergewaltigt, misshandelt, getötet und von der Familie getrennt zu werden) (27) oder sie werden direkt verschleppt. (28)
In einem Fall verschleppter Mädchen in ein Militärbordell in der Ukraine stellte sich nach ärztlicher Untersuchung heraus, dass 85% der jungen Frauen zum Zeitpunkt der Ankunft im Bordell noch jungfräulich gewesen waren. (29)
Doch selbst wenn manche Meldung ins Bordell in einigen Fällen noch den Anschein von Freiwilligkeit haben sollte: Spätestens bei „Arbeitsaufnahme“ wird klar, dass es sich um Zwangsprostitution handelt. Oft wird den Frauen ein Merkblatt ausgehändigt, dass sie darüber informiert, sie würden bei Nichteinhaltung der im Bordell geltenden Regeln in ein Konzentrationslager verbracht. (30)
Im Bordell selbst werden die Frauen eingesperrt: der „Arbeitsvertrag“, wenn es einen gibt, ist nicht einseitig kündbar, Ausgang muss genehmigt werden und wenn, dann findet er nur begleitet statt, Urlaub zu Regenerationszwecken wird oft nicht genehmigt – auf „Arbeitsniederlegung“, Verweigern der Zwangsuntersuchungen oder gar Flucht stehen Geld- und Gefängnisstrafen, Straf- oder Konzentrationslager. (31) Zudem gibt es Hinweise darauf, dass Frauen, die sich im Bordell mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt hatten, vor allem im Osten Europas vom SD erschossen worden sind. (32)
Die Wehrmacht versucht, ihren Soldaten einen Anreiz zu geben, die Bordelle zu nutzen statt die freie Prostitution: „Die Qualität der Mädchen [sic!] wird laufend überwacht und darauf gesehen, daß nur jugendliche, ansehnliche und möglichst hübsche Mädchen eingestellt werden, weil nur auf diese Weise eine wirksame Konkurrenz zur freien Prostitution aufgenommen werden kann.“ (33) In der Folge kommt es in manchen Bordellen zu Massenandrängen wie im Bordell am Truppenübungsplatz Neuhammer: „In der Zeit vom 4.3. – 10.3.43 kamen durchschnittlich jeden Tag auf jede Prostituierte: im Ostlager 22, 6, im Westlager 25,7 Besucher. Am Sonntag, den 7.3.43, wurde die höchste Besucherzahl mit 27,6 bzw. 46,5 je Prostituierte erreicht. Da die Bordelle erst 7 Tage in Betrieb sind, ist mit einer Steigerung obiger Besucherzahlen zu rechnen.“ (34)
Vor allem aus Abhörprotokollen lässt sich erschließen, dass die soldatischen Freier um die Verbringungsmechanismen ins und um die Lebensbedingungen im Bordell gewusst haben: „In Warschau haben unsere Truppen vor der Haustür Schlange gestanden. In Radom war der erste Raum voll, während die LKW-Leute draußen standen. Jede Frau hatte in einer Stunde 14 bis 15 Mann. Sie haben da alle zwei Tage die Frau gewechselt.“ (35)
Das fehlende Mitgefühl mit den Frauen erklärt sich mit dem traditionellen Anspruch des Siegers und Besatzers, die Frauen des Gegners sexuell missbrauchen zu können, aber auch mit rassistischen Motiven (so wurde Französinnen und „Slawinnen“ abgesprochen, überhaupt eine Geschlechtsehre“ zu haben, an der sie verletzt werden könnten (36), zudem, sei, so die Soldaten, was den Frauen angetan worden war, nicht beträchtlich, sie seien ja vorher schon Prostituierte gewesen. (37).
Obwohl die Soldaten teilweise selbst konstatierten, die Wehrmachtsbordelle seien ein gewaltbesetztes Thema gewesen, hat sie das von den massenhaften Besuchen im Bordell, die für sie ja kein Zwang gewesen sind, nicht abgehalten. Den vom Staat für sie bereitgestellten Raum, sexuelle Gewalt auszuüben, haben damit viele von ihnen freiwillig genutzt. Dies diente nicht nur der sexuellen Bedürfnisbefriedigung, sondern auch der Identitätsversicherung als Mann und als Besatzer sowie der Verstärkung der Zugehörigkeit zu einer handlungsfähigen Tat- bzw. Tätergemeinschaft. Während die soldatischen Freier allerdings noch lange nach dem Krieg recht offen über ihre als „erotische Heldentaten“ empfundenen Handlungsweisen gesprochen und teilweise damit geprotzt haben, war es für die Frauen, die die Bordelle überlebt haben, nach dem Krieg lebensgefährlich, über das zu sprechen, was ihnen geschehen ist: der Ausschluss aus der Gesellschaft in ihrer Heimat war die Folge, teilweise aber auch Gefängnis, Deportation oder Todesstrafen wegen vermeintlicher „Kollaboration mit dem Feind“.
© Anne S. Respondek
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Anmerkungen:
1) Wehrmachtangehöriger Felbert und Kittel, Abhörprotokoll SRGG 1086, 28.12.1944, TNA, WO 208/4169, zitiert nach Neitzel, Soldaten, S. 153
2) Merkblatt für Soldaten. Merkblatt 53/13. „Deutscher Soldat! Merkblatt zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten“, Bundesarchiv Militärarchiv RH12-23-71
3) Leitender Sanitätsoffizier beim Militärbefehlshaber im Generalgouvernement, Spala, den 2. Oktober 1940, Bericht über die Bordelle für Heeresangehörige im Gen.-Gouv., Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1818, S. 1
4) Der Heeresarzt im Oberkommando des Heeres, Gen St d H / Gen Qu Az. 265 Nr. 17150=40, Abschrift. Betr.: Prostitution und Bordellwesen im besetzten Gebiet Frankreichs, H Qu OKH, den 16.7.1940, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1371
5) Vgl. Der Oberbefehlshaber des Heeres, Nr. 8840/41 PA2 (I/Ia) Az. 15, H Qu OKH den 6. September 1941, Geheim. Betr.: Selbstzucht, Anlage 1 Nr. 18497/40, 31. Juli 1940, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1371
6) Vgl. Oberkommando des Heeres, Generalstab des Heeres, Generalquartiermeister, Az. 1271 IV b (IIa), Nr. I/13016/42, HQuOKH, den 20. März 1940, Betr.: Prostitution und Bordellwesen in den besetzten Ostgebieten, Bundesarchiv / Militärarchiv RH 12-23-1818
7) Vgl. Gertjejanssen, Wendy Jo, Victims, Heroes, Survivors. Sexual violence on the eastern front during World War II, Ph.D., University of Minnesota, 2004, S. 161
8) Disziplinarbericht der 8. Zerstörerflotte „Narvik“ für die Zeit vom 1. Juli 1942 bis 1. September 1943, BA/MA, RM 58/39
9) Wehrkreisarzt XVIII, Schreiben an den Heeressanitätsinspekteur in Berlin, 3.1.1945, NARA, RG-242 78/189, Bl. 761 f., hier Bl. 761, zitiert nach Mühlhäuser, Eroberungen, S. 236
10) Leitender Sanitätsoffizier beim Militärbefehlshaber im Generalgouvernement, Spala, den 2. Oktober 1940, Bericht über die Bordelle für Heeresangehörige im Gen.-Gouv., Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1818
11) Richtlinien für die Einrichtung von Bordellen in den besetzten Gebieten. Armeeoberkommando 6 O.Qu./IVb, A.H.Qu., am 23. 7. 1940, Bundesarchiv / Militärarchiv RH20-6-1009
12) Vgl. Der Heeresarzt im Oberkommando des Heeres, Gen St d H / Gen Qu Az. 265 Nr. 17150=4o, Abschrift. Betr.: Prostitution und Bordellwesen im besetzten Gebiet Frankreichs, H Qu OKH, den 16.7.1940, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1371
13) Anlage 3 zu ObdH Nr. 8840/41, PA2 (I/Ia) vom 6.9.41, Oberkommando des Heeres, Genu GenStdH, Nr. 11672/40 geh., HQu, den 7. August 1940, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1371
14) Der Heeresarzt im Oberkommando des Heeres, Gen St d H / Gen Qu Az. 265 Nr. 17150=4o, Abschrift. Betr.: Prostitution und Bordellwesen im besetzten Gebiet Frankreichs, H Qu OKH, den 16.7.1940, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1371 sowie Leitender Sanitätsoffizier beim Militärbefehlshaber im Generalgouvernement, Spala, den 2. Oktober 1940, Bericht über die Bordelle für Heeresangehörige im Gen.-Gouv., Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1818
15) Der Heeresarzt im Oberkommando des Heeres, Gen St d H / Gen Qu Az. 265 Nr. 17150=4o, Abschrift. Betr.: Prostitution und Bordellwesen im besetzten Gebiet Frankreichs, H Qu OKH, den 16.7.1940, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1371
16) Ebd.
17) ADML, 80 W 37, undat. Dokument, Eingangsstempel Präfektur Maine-et-Loire: 11.7.1940, zitiert nach Meinen, Insa, Wehrmacht und Prostitution im besetzten Frankreich, Bremen 2002, S. 57
18) Oberkommando des Heeres, Generalstab des Heeres, Generalquartiermeister, Az. 255 IV b, Nr. 11244 / 40 (geh.), HQuOKH, 29. Juli 1940, Betr.: Prostitution und Bordellwesen in Belgien und im besetzten Gebiet Frankreichs, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1371
19) Der Reichsminister des Innern (i.V. gez. Dr. Conti), IVg 3473/39 5670, Betrifft: Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, Berlin, den 18. September 1919, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1818
20) Feldkommandantur 581, Verwaltungsstab, Vw.Gr. I/2 an die Kreiskommandanturen Rennes, St.-Malo, Fougéres, Redon, Betr.: Überwachung der Prostitution – hier polizeiliche Massnahmen und Strafen, Rennes, 4. April 1941, Bundesarchiv / Militärarchiv RH36-444
21) So zum Beispiel im Fall Maria K., Staatliche Kriminalpolizei, Kriminalpolizeileitstelle Posen. Gewerbsunzucht. Staatsarchiv Poznań, Sign.: PL 53/1024/18
22) Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern, Tgb.Nr. III/491/42 Be./Ha., Führer-Hauptquartier, den 30.6.1942, Betr.: Geschlechtsverkehr von Angehörigen der SS und Polizei mit Frauen einer andersrassigen Bevölkerung, Bundesarchiv / Militärarchiv NS 19/1913, NS 7/266
23) Leitender Sanitätsoffizier beim Militärbefehlshaber im Generalgouvernement, Spala, den 2. Oktober 1940, Bericht über die Bordelle für Heeresangehörige im Gen.-Gouv., Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1818
24) Vgl. Gertjejanssen, Wendy Jo, Victims, Heroes, Survivors. Sexual violence on the eastern front during World War II, Ph.D., University of Minnesota, 2004, S. 195
25) Vgl. Meinen, Wehrmacht und Prostitution, S. 195, S. 204 – 212
26) Vgl. Respondek, Anne S., „‘Gerne will ich wieder ins Bordell gehen‘ – Maria K.s ‚freiwillige‘ Meldung für ein Wehrmachtsbordell“, Hamburg 2019, S. 41 – 69. Der hier vorliegende Aufsatz fasst die von mir in der genannten Publikation vorgestellten Rechercheergebnisse z.T. zusammen.
27) Vgl. Mühlhäuser, Regina, Eroberungen. Sexuelle Gewalttaten und intime Beziehungen deutscher Soldaten in der Sowjetunion, 1941 – 1945, Hamburg 2010 S. 223 ff.
28) Vgl. Gertjejanssen, Victims, S. 177 – 186
29) vgl. Mühlhäuser, Eroberungen, S. 224
30) Staatliche Kriminalpolizei, Kriminalpolizeileitstelle Posen. Gewerbsunzucht. Staatsarchiv Poznań, Sign.: PL 53/1024/18, S. 43
31) Vgl. Respondek, „‘Gerne will ich wieder ins Bordell gehen‘“, S. 183 – 185
32) Vgl. Beck, Birgit, Wehrmacht und sexuelle Gewalt. Sexualverbrechen vor deutschen Militärgerichten 1939 – 1945, Paderborn 2004, S. 112
33) Lagebericht vom 2.10.1942. Blatt 16 zum Lagebericht, Bundesarchiv / Militärarchiv RW35-1221
34) Div.-Arzt 162.Inf.Div., o.U., den 12.3.43, Betr.: Bordelle auf dem Truppenübungsplatz Neuhammer. Bezug: Ferngespräch des stellv. Wehrkreisarztes VIII mit dem Adjutanten des Div.-Arztes am 11.3.43. An den Korpsarzt beim stellv.Gen.Kdo.VIII A.K. (Wehrkreisarzt VIII) Breslau. Bundesarchiv / Militärarchiv, RH 26-162-58
35) Wehrmachtangehöriger Wallus, Abhörprotokoll SRA 735, 14. 10. 1940, TNA, WO 208/4120, zitiert nach Neitzel, Sönke und Welzer, Harald, Soldaten. Protokolle vom Kämpfen, Sterben und Töten, Frankfurt am Main 2011, S. 221
36) BA-ZNS S 167, Gericht der 7. Pz.Div., Bl. 13, Rechtsgutachten vom 21. Juli 1940, zitiert nach Beck, Wehrmacht und sexuelle Gewalt, S. 287 und BA-ZNS S 152, Gericht der 35. Inf.Div.., Bl. 9f: Feldurteil vom 24. Oktober 1943, hier Bl.9, zitiert nach Beck, Wehrmacht und sexuelle Gewalt, S. 290
37) Beckermann, Ruth, Jenseits des Krieges, Ehemalige Wehrmachtssoldaten erinnern sich, Wien 1998, S. 134, zitiert nach Beck, Wehrmacht und sexuelle Gewalt, S. 115