„Asoziale“ Frauen als Zwangsprostituierte für das Dritte Reich

Teil 3 der Artikelserie über KZ-Bordelle & das Dritte Reich als „größten Bordellbetreiber Europas“

Autorin: Anne S. Respondek

(Dieser Artikel ist im April 2024 in der Graswurzelrevolution erschienen.)

In den nationalsozialistischen Konzentrationslagern wurden ab 1942 Bordelle gebaut, in denen männliche KZ-Häftlinge sich als Freier betätigen konnten. Diese KZ-Bordelle existierten in Mauthausen und Gusen, Flossenbürg, Buchenwald, Auschwitz, Dachau, Neuengamme, Sachenhausen und Mittelbau-Dora. Die Frauen, die in diesen KZ-Bordellen anschaffen mussten, hatten fast alle eines gemeinsam: den schwarzen Winkel, der auf den Haftgrund der „Asozialität“ hinwies.

Aber wer oder was galt im Nationalsozialismus als „asozial“?

Dieser schwammige Begriff war auch im Dritten Reich keineswegs fest definiert. Der Rassenhygieniker Fred Dubitscher schrieb dazu in seiner „erb- und sozialbiologischen Untersuchung“: „(…) die Beschäftigung mit den Fragen der Asozialität verlangt in gleicher Weise kriminalbiologisches, sozialbiologisches, wirtschaftspolitisches, ärztlich-psychatrisches und erbbiologisches Denken und Urteilen. (…) Der Begriff ´asozial´ kennzeichnet ja doch eine seelisch-soziale Haltung in und zu der Gemeinschaft, die sich von der durchschnittlichen Haltung als abwegig im unerwünschten Sinn unterscheidet. (…) Die soziale Wertbeurteilung (also auch ´asozial´) ist ja doch primär ausschließlich Sache des Volksempfindens.“[1] Allgemein, so führte er aus, würden zur Gruppe der „Asozialen“ folgende Personen zählen: „Kriminelle, Verwahrloste, Arbeitsscheue, Bettler, Prostituierte, Rauschmittelsüchtige, Trunksüchtige, Fürsorgezöglinge, Vagabunden u. a.“[2] All diesen Menschen sei eines gemeinsam: „es handelt sich um Verhaltensweisen in Form von Handlungen oder Unterlassungen, die von der sozialen Norm abweichen und die dadurch Leiden oder Schäden verursachen.“[3]

Unterschieden wurde zwischen Menschen, die als „verwahrlost“ galten, und deren „asoziales“ Verhalten man ungünstigen äußeren Umständen zuschrieb und Menschen, deren unerwünschtes Verhalten man als ererbt auffasste. „Asoziale“ galten als Gefahr für das deutsche Volk, für den „gesunden Volkskörper“, und zwar auf biologischer, sozialer und finanzieller Ebene. In biologischer Hinsicht wurde ihnen unterstellt, sie würden ihre „Asozialität“ weitervererben und zudem durch „frühe Geschlechtsreife“ und „Triebhaftigkeit“ sehr viele (ebenfalls „asoziale“) Kinder bekommen. So würden sie das Erbgut des deutschen Volkes schädigen und „herabziehen“. Ihnen wurde vorgeworfen, durch ihr „gemeinschaftsfremdes“ Verhalten das Volk in sozialer Hinsicht zu schädigen und zudem enorme Kosten zu verursachen, z.B. durch Heim- und Gefängnisaufenthalte oder indem sie der Fürsorge zur Last fielen. „Asoziale“ sollten über Erziehungs- und Bestrafungsmaßnahmen weggesperrt und mithilfe dieser „unschädlich“ gemacht werden – aber das reichte dem NS-Staat nicht. Denn im Dritten Reich galten nicht nur körperliche und seelische Beeinträchtigungen und Krankheiten als unerwünscht. Der Begriff des „moralischen Schwachsinns“ sollte alle Personengruppen umfassen, die sich kriminell, „gemeinschaftsfremd“, sexuell „triebhaft“ oder unangepasst verhielten – und da „Asozialität“ als erblich galt, und damit auch der „moralische Schwachsinn“, wurden viele dieser so kategorisierten Personen gegen ihren Willen unfruchtbar gemacht.

„Asozial“ zu sein wurde somit verbiologisiert. Es wurde nicht verstanden als Ausdruck einer finanziellen und sozialen Armut, sondern als Charakter- und Erbgutdefizit. „Asozial“ war immer auch eine Fremdzuschreibung. Niemand aus der – sehr homogenen – Gruppe der als „asozial“ klassifizierten Personen bezeichnete sich selbst so.

Der Kampf gegen „Asozialität“ war immer auch ein Kampf gegen arme und prekär lebende Menschen. Die Breite der gegen sie getroffenen Maßnahmen war beachtlich. In der Aktion „Arbeitsscheu Reich“ wurden 1938 über 10.000 Männer, denen „Arbeitsscheu“ vorgeworfen wurde, in KZ eingeliefert. Damit änderte sich in den KZ die Zusammensetzung der Häftlingsgruppe, „Asoziale“ stellten ab sofort die größte Häftlingskategorie. Die Verhaftung der „Arbeitsscheuen“ war vielfach von den Sozial- und Fürsorgebehörden veranlasst worden.

Die gegen „Asoziale“ getroffenen Maßnahmen waren vielfältig und zeugten von enormer Härte: Bettlerrazzien, Unterbringungen in Arbeitshäusern, Entmündigungen von Personen durch Fürsorgeämter, Unterbringungen in geschlossenen Anstalten, Einweisung in spezielle, KZ-ähnliche Lager für Fürsorgeempfänger, außerdem Schutzhaft, Sicherungsverwahrung und Vorbeugehaft, also die Inhaftnahme von Personen, bevor diese überhaupt (erneut) strafrechtlich relevant in Erscheinung traten. Konkret zur Auslöschung der unerwünschten Personengruppe sollten die Zwangssterilisierungen und die Tötungen in den KZ beitragen – denn eine Besserung, Erziehung oder Versorgung von „Asozialen“ war nie das Ziel des Nationalsozialismus gewesen. Die subproletarische Klasse, die unerwünschte prekäre Schicht, sollte komplett ausgelöscht werden.

Im Laufe des Krieges fand ein bemerkenswerter Wandel in der „Asozialen“politik statt.

Hatten zunächst männliche Bettler, „Landstreicher“, Alkoholiker und „Arbeitsverweigerer“ im Fokus gestanden, konzentrierte sich die Verfolgung im Laufe des Dritten Reiches mehr und mehr auf „asoziale Sippen“ und auf sexuell freizügige Frauen – es fand sozusagen eine Feminisierung und Sexualisierung der „Asozialen“politik statt. Denn wer oder was genau „asozial“ war – das hatte keinen Endpunkt. Der Gummibegriff ließ sich endlos dehnen, immer neu deuten und erfasste somit ständig neue Betroffenengruppen. Frauen, die sich in den Augen der Behörden „herumtrieben“, die „sexuell hemmungslos“ waren oder „sittlich tiefstehend“, wurden nun ebenfalls erfasst und durch Polizei, Gesundheitsamt und Fürsorge verfolgt. Bereits die Unterstellung sexueller Unangepasstheit reichte aus, um in den Fokus der Ämter zu geraten. Jede sexuelle Freizügigkeit, so unterstellte man den Frauen, würde unweigerlich zu einem bestimmten Zeitpunkt dazu führen, dass die Frau sich prostituiere. Prostituierte waren sowieso als „Asoziale“ kategorisiert – aber nun reichte es bereits aus, unbezahlt sexuelle Kontakte zu haben. Wer in Verdacht stand, sich heimlich zu prostituieren, oder wer wechselnde Männerbekanntschaften pflegte, wer in bestimmten Lokalen schlechten Rufs allein oder mit fremden Männern verkehrte, wer ein ungeregeltes Einkommen hatte, der konnte von den Behörden als „hwG“ gelistet werden – als Person mit „häufig wechselndem Geschlechtsverkehr“. Dies galt als eine Art Vorstufe zur Prostitution und rechtfertigte bereits Maßnahmen wie Vorbeugehaft.

Die meisten der Frauen, die in den KZ-Bordellen gezwungen wurden, sich von männlichen KZ-Häftlingen sexuell missbrauchen zu lassen, waren wegen „Asozialität“ in die KZ eingeliefert worden. Ein Großteil der Frauen aus den KZ-Bordellen war also wegen ihrer Armut und ihres (vermeintlichen) Sexualverhaltens verfolgt und im KZ inhaftiert worden.

In der Häftlingsgemeinschaft standen diese „asozialen“ Frauen ganz weit unten.

Im KZ trafen verschiedene Nationalitäten, soziale Klassen und kulturelle Hintergründe aufeinander. Geschickt verstand es die NS-Führung, in den KZ verschiedene Personengruppen gegeneinander auszuspielen und so eine Solidarisierung untereinander sowie das Entstehen einer sich als „Häftlingsgemeinschaft“ verstehenden Gruppe zu verhindern. Dies gelang u.a. durch die rassistische Hierarchisierung (deutsche Häftlinge standen ganz oben in der Häftlingsordnung, ganz unten standen Juden, Sinti, Roma und Angehörige der Sowjetunion). Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an bestimmte Häftlinge im Austausch für Vorteile trug zur Spaltung der Häftlingsgruppen ebenso bei wie das Winkelsystem. Vor allem Grünwinklige („Kriminelle“) wurden von den anderen Häftlingen verachtet, aber auch Menschen mit schwarzen Winkeln, „Asoziale“ galten als Bodensatz der KZ-Inhaftierten. Die betroffenen Frauen waren damit doppelt stigmatisiert, als Frau und als „Gemeinschaftsfremde“ – und diese Diskriminierung ging eben nicht nur von der SS, sondern auch von den Mithäftlingen aus, denn auch in deren Sozialordnung teilte man Inhaftierte in „wertvolle“ und „minderwertige“ Mithäftlinge ein. Vor allem den schwarzwinkligen Frauen wurde vorgeworfen, ihre Inhaftierung durch ihre „moralischen Verfehlungen“ ja selbst verschuldet zu haben. Ihre Zugehörigkeit zu einer sozialen Randgruppe wurde also im KZ fortgeführt – und auch nach dem Ende des Nationalsozialismus distanzierten sich Gemeinschaften ehemaliger Häftlinge oft genug von den „asozialen“ ehemaligen Mithäftlingen.

Zusammenfassend lässt sich also sagen: die Frauen, die in den KZ-Bordellen zum anschaffen gezwungen wurden, waren Frauen, die wegen ihrer Armut und wegen (unterstellter) sexueller Unangepasstheit und Prostitution verfolgt und in KZ inhaftiert worden waren – und auch dort standen sie in der Sozialordnung ganz unten, wurden von SS und Mithäftlingen ausgegrenzt, stigmatisiert und diskriminiert.

Wie gelangten diese Frauen nun aber aus den KZ in die damals als „Sonderbauten“ bezeichneten KZ-Bordelle? Darum soll es in der nächste Folge dieser Reihe gehen.

(c) Anne S. Respondek


[1] Dubitscher, Fred, Erb- und sozialbiologische Untersuchungen, Leipzig 1942, S. 1 

[2] Ebd. S. 2

[3] Ebd.

Nationalsozialistische Prostitutionspolitik

Teil 1 der Artikelreihe über KZ-Bordelle und das Dritte Reich als „größten Bordellbetreiber Europas“

Autorin: Anne S. Respondek

(Dieser Artikel ist im Februar 2024 in der Graswurzelrevolution erschienen.)

Denken wir an das Frauenbild des Nationalsozialismus, steigen zumeist innere Bilder von Müttern in uns auf: das Mutterkreuz fällt uns ein, sowie stilisierte Graphiken blonder, in Trachten gewandeter junger Mütter mit Kinderscharen, die an ihren Rockzipfeln hängen. Und es ist wahr: als „Hüterin des deutschen Blutes“ kam der deutschen Frau während des Dritten Reichs eine Sonderrolle zu. Frauen hatten Mütter zu sein, Dienerinnen der „Rasse“ und des Volkes. Aber dies ist nur die eine Seite der Medaille. Denn wie in allen zutiefst patriarchalen Systemen war auch im Dritten Reich das Frauenbild ein aufgespaltenes: Frauen wurden aufgeteilt in die „Heilige“ (die Mutter) und die „Hure“. Von letzteren soll diese Textserie handeln: von Frauen, die vom NS-Staat zur Prostitution gezwungen wurden – zum Beispiel in den Bordellen der Konzentrationslager. Diese Bordelle in den Konzentrationslagern waren nicht, wie oft geglaubt wird, Bordelle für deutsche Soldaten. Sondern sie waren gedacht für männliche Häftlinge der Konzentrationslager. Diese sollten sich, obwohl gefangen, ausgebeutet, gequält, dennoch als Freier betätigen können – an ihren weiblichen Mithäftlingen, die in den KZ-Bordellen sexuell von ihnen missbraucht wurden. Diese Serie soll von ihnen handeln – und berichten von den Motiven des NS-Staats, derartige Bordelle einzurichten. Soll berichten davon, welche Frauen in diese Bordelle erpresst wurden und wie. Davon, wie es ihnen ging, wie es ihnen gelang, das Martyrium zu überleben. Davon, wie ein Bordellbesuch aussah, soll die Rede sein, aber es soll auch gefragt werden, wer die Freier waren, wie sie über die Frauen sprachen, ob sie ein Unrechtsbewusstsein hatten. Und Thema soll auch sein, wie es den betroffenen Frauen nach 1945 erging.

Dieses ist der erste Teil der Serie über KZ-Bordelle, der die Sexual- und Prostitutionspolitik des Nationalsozialismus vorstellen soll.

Frauen im Dritten Reich hatten zwar Aufstiegschancen in den NS-eigenen Organisationen (Winterhilfswerk, NS-Frauenschaft, BDM), waren hinsichtlich der Berufstätigkeit jedoch stark eingeschränkt und sollten aus dem Arbeitsmarkt herausgedrängt werden. Ausnahmen waren als „weiblich“ begriffene, dienende, erziehende, pflegende Berufe wie Krankenschwester, Erzieherin, Kindergärtnerin. Der NS-Staat installierte geburtenorientierte Förderungsmaßnahmen wie z.B. die Entstigmatisierung unehelich geborener Kinder, die Förderung von Frühehen, die Einführung des Kindergeldes und zinsfreier Ehestandsdarlehen (die „abgekindert“ werden konnten, d.h., mit jedem in der Ehe geborenen Kind reduzierte sich die Rückzahlungsumme). Sämtliche dieser Maßnahmen waren gekoppelt an eine rassistische sowie eugenische und erbgesundheitliche Komponente – schließlich sollten nur diejenigen Kinder bekommen, die als erbgesund und „rassisch geeignet“ galten. Eine „Entartung“ des „deutschen Blutes“ galt bei aller Sorge um einen Geburtenrückgang als unerwünscht. Deswegen wurden zeitgleich restriktive Maßnahmen im Sinne negativer Eugenik („Ausmerze“) erlassen: das Verbot von Abtreibungen galt nur für „Arierinnen“ – bei „rassisch unerwünschten“ Personen, bei „Art- und Gemeinschaftsfremden“, bei „Asozialen“ und „Minderwertigen“ wurden sie, genau wie Sterilisierungen, teils sogar zwangsweise vorgenommen. Im Sinne der „Höherzüchtung“ der „deutschen Rasse“, der „Aufnordung“, wurde ein Verbot von „Rassenschande“ erlassen, das „Mischlingskinder“ verhindern sollte. Der Geschlechtsverkehr hatte dem Volkswohl zu dienen, er war keine Privatangelegenheit.

Konsequenterweise erfolgte also ein bis dahin nicht gekannter Zugriff des Staates auf die Körper von Männern und Frauen im Dritten Reich. Dass Frauen der Zugriff auf ihren Körper und auf ihre sexuelle Selbstbestimmung verwehrt wird, ist in patriarchalen Systemen üblich. Im Dritten Reich vermischte sich diese sexistische Komponente mit rassistischen und klassistischen Elementen. Deutlich wurde dies auch an der Prostitutionspolitik des Dritten Reichs. Der „artreinen“, entsexualisiert dargestellten deutschen Mutter wurde das Bild der „liederlichen, triebhaften, unsteten asozialen Frau“ gegenübergestellt. Deren Lebensweise war ebenso unerwünscht wie eventuell entstehende Kinder ihrerseits.

Der NS-Staat verfolgte ergo eine restriktive Prostitutionspolitik. Schon in „Mein Kampf“ hatte Hitler Prostitution als „Schmach der Menschheit“[1] bezeichnet, für den „Sittenverfall“ und sämtliche Geschlechtskrankheiten verantwortlich gemacht und betont, vor allem dem Mann müsse frühzeitig, z.B. durch Heirat, die Möglichkeit gegeben werden, sich sexuell zu betätigen – „denn die Frau ist ja ohnehin nur der passive Teil.“[2]

Die restriktive Prostitutionspolitik im Nationalsozialismus umfasste mehrere Maßnahmen. Tausende Frauen wurden wegen „belästigenden öffentlichen Strichens“ festgenommen, weil der Staat die Allgemeinheit durch ihr Verhalten belästigt sah. Frauen mussten sich bei der Polizei registrieren. Sie hatten wöchentliche Zwangsuntersuchungen über sich ergehen zu lassen, sie unterlagen gesonderten Meldepflichten. Der Vorwurf, Prostituierte zu sein, konnte fast jede Frau treffen. Auch Frauen, denen „hwG“ („häufig wechselnder Geschlechtsverkehr“) nachgesagt wurde, konnten von der Polizei als Prostituierte zwangsregistriert werden. Frauen, die sich ohne männliche Begleitung in bestimmten Lokalen aufhielten, galten ebenfalls als prostitutionsverdächtig, genauso wie Kellnerinnen, Bardamen usw.

Ziel war dennoch niemals die Abschaffung der Prostitution. Der NS-Staat verfolgte Prostituierte, gängelte sie, kontrollierte sie, entmündigte sie, verschaffte sie teils in Konzentrationslager und brachte viele von ihnen um. Aber er tat dies nicht, zu keinem Zeitpunkt, mit dem Ziel, Prostitution abzuschaffen – sondern die Motivation dahinter war, Prostitution zu kontrollieren. Sie sollte gänzlich durch den Staat gelenkt werden – und diesem nützlich sein. Nur Prostitution, die dem Staat nicht dienlich war, weil er keinen Zugriff auf sie hatte – die damals sogenannte „freie“, die „geheime“ Prostitution, die nicht behördlich bekannt war – sollte verhindert werden. An der Prostitution an sich hatte das Dritte Reich nämlich ein erhebliches Interesse. Bis zum Kriegsende 1945 entwickelte sich der NS-Staat zum „größten Bordellbetreiber Europas“[3]und gründete und unterhielt nicht nur im Reich selbst, sondern in nahezu allen besetzten Ländern ein umfangreiches Netzwerk von Bordellbetrieben.

Im Reich selbst geschah dies mit polizeilichen Mitteln. Staatliche Stellen lenkten die sogenannte „Kasernierung“ der Prostitution, d.h., die zwangsweise Konzentrierung von prostituierten Frauen an Orte, die für Freier, aber nicht für die sonstige Zivilbevölkerung zugänglich sein sollten. Es erfolgte im Reich eine schrittweise Verschaffung von Frauen aus der Prostitution an von der Polizei genehmigte Orte: Bordelle, Bordellhäuser, Bordellstraßen, Bordellstraßenzüge, Bordellviertel. Frauen, denen Prostitution nachgesagt wurde, mussten an diesen Orten wohnen und anschaffen – woanders hinzuziehen, war ihnen nicht mehr erlaubt. Frauen, die sich gegen die Kasernierung wehrten, drohte die Internierung. Ebenso wie bei Versäumen der Zwangsuntersuchungen oder bei Verstößen gegen die Meldeauflagen drohte man ihnen mit einer Verschaffung ins KZ. Frauen, die sich prostituierten, galten als „Asoziale“ und standen deswegen eh schon permanent mit einem Bein im Konzentrationslager. Aber nicht nur dies drohte ihnen: Deutsche Frauen, französische Frauen, polnische Frauen, Frauen aller besetzten Länder, denen Prostitution vorgeworfen wurde, waren immer gefährdet, zwangsweise in ein staatseigenes NS-Bordell verschleppt oder zwangseingewiesen zu werden.

Es gab im NS-Staat und das bedeutet, auch in allen von ihm besetzten Ländern, staatlich errichtete, genehmigte und kontrollierte Bordelle für alle nur denkbaren Männergruppierungen. Es existierten Bordelle für die männlichen Häftlinge der Konzentrationslager, Bordelle für ausländische Zwangsarbeiter, Bordelle für die deutsche Wehrmacht (stramm geordnet nach Truppenteilen, aber auch nach Rang: ein Mannschaftssoldat hatte ein Offiziersbordell nicht zu betreten und andersherum), für die SS, die Waffen-SS, für die ukrainischen Wachmannschaften der Konzentrationslager, für die Polizei, für Eisenbahner, Männer der Bau-Organisation Thodt usw.

Die Bordelle für die Wehrmacht zeigen deutlich, wie Prostituierte dazu benutzt wurden, den „männlichen Trieb“ zu lenken, um damit imperialistische und machtpolitische Ziele durchzusetzen. Denn diese Einrichtungen waren geschaffen worden, um zu verhindern, dass deutsche Soldaten kampfunfähig wurden, indem sie sich bei der einheimischen Bevölkerung des besetzten Landes eine Geschlechtskrankheit zuzogen. (Dass es die deutschen Soldaten waren, die den weiblichen Teil der besetzten Bevölkerung mit Geschlechtskrankheiten ansteckte, u.a. durch Massenvergewaltigungen, kam den Wehrmachtsärzten nicht in den Sinn.) Daher sollten den Soldaten gesundheitlich kontrollierte Frauen staatlich bereitgestellt werden – und die Verschaffung in die Wehrmachtsbordelle erfolgte vor allem in den besetzten osteuropäischen Gebieten massenhaft durch Zwang, Druck, Gewalt und Verschleppung. Und auch das war Teil der Kriegführung: Frauenkörper wurden benutzt, um eine einheimische Bevölkerung zu zerstören. Der weibliche Körper repräsentierte den „Volkskörper“ der besetzten Bevölkerung –  ihn zu vergewaltigen, zu „beschmutzen“, kam in der Symbolsprache im nonverbalen Austausch zwischen besetzenden Männern und besetzten Männern einer Vergewaltigung und „Besudelung“ des überfallenen Landes gleich und sollte zudem alle Männer dieses Landes zutiefst kränken, da die „Ehre“ ihrer Frauen zerstört und deutlich gemacht worden war, dass sie nicht geschafft hatten, ihre Frauen zu beschützen.

Aber auch in den Konzentrationslagern gab es Bordelle, in die Frauen gezwungen wurden. Es gab Bordelle für die ukrainischen Wachmannschaften der KZ (die „Trawniki“), in denen zumeist polnische Frauen waren. Auch für die deutschen Bewacher der Lager, die „Totenkopfverbände“, existierten eigene Bordelle. Und es gab Bordelle für die männlichen Häftlinge der Konzentrationslager. Um für Außenstehende zu verschleiern, was in diesen Bordellbaracken im Lagergelände wirklich geschah, bekamen sie von den Nationalsozialisten einen die Wahrheit verhüllenden Namen: sie galten seit ihrer Errichtung nur als „die Sonderbauten“, und sie existierten in Mauthausen, Gusen, Flossenbürg, Buchenwald, Dachau, Neuengamme, Sachsenhausen, Mittelbau-Dora und in Auschwitz.

(c) Anne S. Respondek


Quelle Foto: KZ Mauthausen, Lagerbordell – Foto: Bundesarchiv, Bild 192-349 / CC-BY-SA 3.0, CC BY-SA 3.0 DE , via Wikimedia Commons

[1] Hitler, Adolf, Mein Kampf, München 1940, S. 275 

[2] Hitler, Adolf, Mein Kampf, München 1940, S. 275 

[3] Das Zitat stammt aus: Sigmund, Anna Maria, „Das Geschlechtsleben bestimmen wir“. Sexualität im Dritten Reich, München 2008, S. 9 

Wehrmachtsbordelle

„Die Weibersache, das ist ein ganz düsteres Kapitel“ (1)

(Dieser Text ist zuerst in der Zeitung „Graswurzelrevolution“ erschienen.)

„Ein geschlechtskranker Soldat kann keinen Dienst leisten; selbstverschuldete Dienstunfähigkeit aber ist eines deutschen Soldaten unwürdig! Von dir erwartet das Vaterland nicht nur volle soldatische Leistung, es will auch, daß du einst eine gesunde Familie gründest und Vater gesunder Kinder wirst!“ (2), so informiert ein Merkblatt der Wehrmacht die deutschen Soldaten über die Erwartungen des Staates an ihre Lebensführung.

Der Kampf gegen Geschlechtskrankheiten bekommt für die nationalsozialistische Führung spätestens mit Ausbruch des Krieges auch eine politische Dimension: allein Polen, so der  Leitende Sanitätsoffizier beim Militärbefehlshaber im Generalgouvernement im Oktober 1940, sei durch Geschlechtskrankheiten „stark verseucht“ (3), die Wehrmacht befürchtet einen hunderttausendfachen Ausfall deutscher Soldaten, die sich auf (verbotenen) Intimverkehr mit Polinnen einlassen, dort die Prostitution nutzen oder sexuell gewalttätige Übergriffe begehen. Schritt für Schritt hatte der nationalsozialistische Staat versucht, die teilweise Entkriminalisierung von Prostituierten bei gleichzeitiger Kriminalisierung von Bordellbetreibenden, die mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten von 1927 in Kraft getreten waren, rückgängig zu machen. 

Die Abschaffung von Zwangsuntersuchungen und die Verlagerung der Zuständigkeit von der Polizei auf die Gesundheitsämter widerriefen die Nationalsozialisten. Ziel war indes nicht, Prostitution abzuschaffen, sondern sie für den NS-Staat nutzbar zu machen.

Es entstanden nicht nur für Zivilisten zugängliche Bordellhäuser und -straßen mit kasernierten Prostituierten in den Städten, sondern auch Bordelle für Fremd-und Zwangsarbeiter, für KZ-Häftlinge, für Arbeiter der Organisation Todt, für Mitarbeiter der Reichsbahn, der Gestapo und Polizei, der SS und der Wehrmacht. Während für die Schaffung der Bordelle für KZ-Häftlinge das Motiv gewesen war, ihre Arbeitsleistung durch ein Belohnungssystem, welches einen Bordellbesuch beinhaltete, zu steigern, sah die Wehrmachtführung die Errichtung von Einrichtungen für die Soldaten aus anderen Gründen als notwendig an. Der Kampf gegen die Geschlechtskrankheiten in der Truppe hatte die Heeresärzte zu folgendem Schluss kommen lassen: „Geschlechtskrankheiten sind (…) reichlich verbreitet. Ihr häufiges Auftreten wird durch die außergewöhnlich starke heimliche Prostitution begünstigt. Es muß mit allen Mitteln darauf hingearbeitet werden, daß die Geschlechtskrankheiten in der deutschen Wehrmacht nicht weiter um sich greifen und daß der Geschlechtsverkehr mit gesundheitlich nicht kontrollierten weiblichen Personen unterbunden wird. Die einzige Möglichkeit, eine erfolgversprechende Kontrolle der Prostituierten durchzuführen, besteht nur bei den Insassen der Bordelle (…).“ (4)

„Sexualnot“ der Soldaten, mutmaßte man, führe zu Vergewaltigungen an Zivilistinnen besetzter Länder und zu unerwünschten homosexuellen Handlungen. (5) Dagegen helfe die Bereitstellung staatlich überwachter Bordelle. Vor allem in den Gebieten der Sowjetunion befürchtete man zudem, sich mit sogenannten „freien“, das heißt nicht kasernierten Prostituierten einlassende Soldaten könnten leichtes Opfer von Spionage werden. (6) Während nicht nachvollzogen werden kann, ob der Bordellbetrieb wirklich zu weniger Homosexualität und Spionage geführt hat, muss die Wehrmacht nach kurzer Zeit zugeben: die Triebabfuhrtheorie, nach der die Bereitstellung von Prostitution für die Truppe zu weniger Vergewaltigungen führt, ist gescheitert. Die wenigsten Soldaten, die in den besetzten Gebieten sexuelle Übergriffe begehen, kommen vor ein Gericht, die, die sich dort erklären müssen, greifen nun ab und an darauf zurück zu erklären, sie hätten gedacht, dass es sich um eine Prostituierte gehandelt habe. Sie werden nicht bestraft. (7) Weiterhin bemerkt die Wehrmacht durch den Bordellbetrieb bei den Soldaten eine veränderte Haltung gegenüber Frauen, und da diese die deutschen Frauen miteinbezieht, sorgt man sich um die Familienfähigkeit der Soldaten.  (8) Der Bordellbetrieb befriedige zudem, so kritische Stimmen innerhalb der Wehrmachtführung, nicht nur vorhandene Bedürfnisse, er erzeuge auch welche bei Männern, die sonst nie ins Bordell gegangen wären. Der Massenandrang, mit dem die Wehrmachtsbordelle zu kämpfen hatten, sei Resultat einer Art Schneeballsystems, dass es ohne die Bereitstellung von Bordellen gar nicht erst gegeben hätte: „Die Nachteile eines Bordells, der im Ganzen widerliche Massenbetrieb und die nicht zu unterschätzende Tatsache, daß hier in großer Zahl auch junge Soldaten und solche, die sonst kaum dazugekommen wären, von Kameraden mitgenommen und zum Verkehr mit Dirnen regelrecht genötigt werden, – diese zweifelsfreien Nachteile werden durch den Kontrollbetrieb in keiner Weise aufgewogen.“ (9)

Dennoch werden die Bordelle nicht geschlossen. Das „Standardbordell für Besatzungszwecke“ wird weiterhin im Operationsgebiet der Wehrmacht errichtet und unterhalten (so u.a. in Frankreich, Polen, Griechenland, Italien, Belgien und im gesamten Gebiet der Sowjetunion). Die Wehrmacht richtet Bordelle oft in den beschlagnahmten Häusern von Juden und Jüdinnen ein (10) oder sie übernimmt die Kontrolle über bereits bestehende Bordelle. Der Preis für einen Bordellbesuch wird auf drei Reichsmark festgesetzt (11), die Häuser unterstehen dem Ortskommandanten, im besetzten Polen der Zivilverwaltung. Wer die Häuser besuchen darf, unterliegt einer strengen Trennung. Zivilisten dürfen die Bordelle der Wehrmacht nicht besuchen und andersherum. (12)

Zugleich erfolgt oft eine Trennung nach Truppenteilen; Offizieren ist der Besuch von Mannschaftsbordellen immer untersagt. Für sie werden spezielle Bordelle eingerichtet, „Absteigehotels“ genannt. (13)

Sadomasochistische Praktiken sowie Verkehr ohne Kondom sind nicht erlaubt, (14), nach jedem Besuch muss der soldatische Freier sich sanieren lassen. (15) Die sich im Bordell befindlichen Prostituierten unterliegen zweimal wöchentlich einer Zwangsuntersuchung, (16), sie können jederzeit von einem soldatischen Freier wegen vorgeblicher Geschlechtskrankheit angezeigt werden: „Alle Prostituierten erhalten einen Ausweis für jeweils vorgenommene ärztliche Untersuchungen. Diesen Ausweis müssen sie unaufgefordert jedem sie benutzenden deutschen Soldaten vorzeigen.“ (17)

Die Verbringung der Frauen in die Bordelle erfolgt unterschiedlich. Zunächst kann die Wehrmacht auf die Gesundheitsamtakten des jeweiligen Gebietes zugreifen und damit feststellen, wer bereits Prostituierte ist oder im Verdacht steht, eine zu sein. Polizeimaßnahmen und Razzien folgen (18), festgesetzte Frauen und auch Frauen, die auf der Suche nach Ansteckungsquellen als geschlechtskrank angezeigt werden, werden zwangsuntersucht. (19)

Frauen, die trotz einer Geschlechtskrankheit mit Wehrmachtssoldaten Intimverkehr ausüben, erhalten empfindliche Strafen (20). Ein direkter Anlass zur Verbringung ins Bordell ist ein Erlass des Reichsstatthalters, wonach Polinnen, die „Geschlechtsverkehr mit Deutschen ausüben, in ein Bordell gebracht werden können.“ (21)

Sich dem Vorwurf, „Rassenschande“ auszuüben, muss sich zumindest im Bordell kein Soldat aussetzen. Heinrich Himmler erklärt für Wehrmacht, SS und Polizei die rassistischen Bestimmungen zumindest im Bordell als nichtig: „Der Geschlechtsverkehr eines Angehörigen der SS oder Polizei mit einer Polin wird grundsätzlich als militärisches Vergehen gerichtlich bestraft. Hierbei ist es unerheblich, ob zwischen den Beteiligten ein Liebesverhältnis besteht oder es sich nur um einen ein- oder mehrmaligen Kontakt gelegentlichen Geschlechtsverkehr ohne irgendwelche seelischen Bindungen handelt. (…) Ich wünsche unter keinen Umständen, daß eine Lockerung der Auffassungen über das Verbot des Geschlechtsverkehrs mit Polinnen eintritt. (…) Ich verkenne die Schwierigkeiten nicht, die in geschlechtlicher Hinsicht für die Männer der SS und Polizei im Generalgouvernement bestehen. Deswegen will ich auch gegen einen Verkehr in Bordellen oder mit unter behördlicher und ärztlicher Kontrolle stehenden Sittendirnen nichts einwenden, da hierbei weder irgendeine Zeugung noch irgendwelche inneren Bindungen zu erwarten sind.“ (22)

Weiter gilt: „Die Mädchen sind Polinnen. Der Verkehr mit den Polinnen in den Bordellen wurde nicht als ein gesellschaftlicher, der mit den Polen nach dem Erlaß des Führers verboten ist, angesehen. Die Beziehungen der Dirnen zu den wechselnden Besuchern (…) sind sachlich-wirtschaftlicher Art. Sie haben auch nicht den gesellschaftlichen Einschlag, den das öffentliche Kennenlernen auf der Straße, dem Strich oder den die sonstigen Formen des Kennenlernens haben. Ein gesellschaftlicher Verkehr setzt ein gewisses Maß an Achtung und geistigen Beziehungen voraus, die in den Bordellen nicht gegeben sind.“ (23)

Die Verbringung von Frauen anderer Nationalitäten in die Bordelle erfüllt für die Wehrmacht und ihre Soldaten auch den Zweck, Frauen als Frauen, Frauen als Angehörige anderer Länder und damit anderer Nationen selbst auf den mindergelittenen Status von Prostituierten, denen Achtung und Respekt nicht entgegengebracht werden müssen, herabzusetzen und somit als Mann und als Angehöriger einer vermeintlich höherwertigen Nation und „Rasse“ einen Besatzerstatus zu fixieren und zu demonstrieren. Dies gilt auch für Jüdinnen, deren Verschaffung in Wehrmachts- und SS-Bordelle de facto verboten wurde, dennoch gibt es vereinzelte Hinweise, dass auch sie, ebenso wie Romnja, Sintizza und auch schwarze Frauen in die Bordelle verbracht worden sind. (24)

In Frankreich werden „freie“ Prostituierte von den deutschen Besatzern kriminalisiert, sie versuchen der Verfolgung und der Inhaftnahme durch eine Meldung ins Bordell zu entkommen. Sie werden teilweise von Zuhältern in die Bordelle vermittelt oder versuchen mit der „freiwilligen“ Meldung aus dem Straflager zu entkommen. (25) Auch im Warthegau erfolgen Zugriff und Rekrutierung der Frauen über die Behörden – Gesundheitsamt, Kriminalpolizei, Gestapo und Heeresstreifen beteiligen sich an Selektion und Verschaffung in die Bordelle. (26). Weiter östlich erfolgt die Gewalt offensichtlicher: Frauen werden bei Razzien in Kinos, Cafés und vor dem Arbeitsamt aufgegriffen, sie werden vor die Wahl gestellt, sich ins Bordell zu melden oder aber zum Arbeitseinsatz in Deutschland gebracht zu werden (oftmals mit der Folge, vergewaltigt, misshandelt, getötet und von der Familie getrennt zu werden) (27) oder sie werden direkt verschleppt. (28)

In einem Fall verschleppter Mädchen in ein Militärbordell in der Ukraine stellte sich nach ärztlicher Untersuchung heraus, dass 85% der jungen Frauen zum Zeitpunkt der Ankunft im Bordell noch jungfräulich gewesen waren. (29)

Doch selbst wenn manche Meldung ins Bordell in einigen Fällen noch den Anschein von Freiwilligkeit haben sollte: Spätestens bei „Arbeitsaufnahme“ wird klar, dass es sich um Zwangsprostitution handelt. Oft wird den Frauen ein Merkblatt ausgehändigt, dass sie darüber informiert, sie würden bei Nichteinhaltung der im Bordell geltenden Regeln in ein Konzentrationslager verbracht. (30)

Im Bordell selbst werden die Frauen eingesperrt: der „Arbeitsvertrag“, wenn es einen gibt, ist nicht einseitig kündbar, Ausgang muss genehmigt werden und wenn, dann findet er nur begleitet statt, Urlaub zu Regenerationszwecken wird oft nicht genehmigt – auf „Arbeitsniederlegung“, Verweigern der Zwangsuntersuchungen oder gar Flucht stehen Geld- und Gefängnisstrafen, Straf- oder Konzentrationslager. (31) Zudem gibt es Hinweise darauf, dass Frauen, die sich im Bordell mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt hatten, vor allem im Osten Europas vom SD erschossen worden sind. (32)

Die Wehrmacht versucht, ihren Soldaten einen Anreiz zu geben, die Bordelle zu nutzen statt die freie Prostitution: „Die Qualität der Mädchen [sic!] wird laufend überwacht und darauf gesehen, daß nur jugendliche, ansehnliche und möglichst hübsche Mädchen eingestellt werden, weil nur auf diese Weise eine wirksame Konkurrenz zur freien Prostitution aufgenommen werden kann.“ (33) In der Folge kommt es in manchen Bordellen zu Massenandrängen wie im Bordell am Truppenübungsplatz Neuhammer: „In der Zeit vom 4.3. – 10.3.43 kamen durchschnittlich jeden Tag auf jede Prostituierte: im Ostlager 22, 6, im Westlager 25,7 Besucher. Am Sonntag, den 7.3.43, wurde die höchste Besucherzahl mit 27,6 bzw. 46,5 je Prostituierte erreicht. Da die Bordelle erst 7 Tage in Betrieb sind, ist mit einer Steigerung obiger Besucherzahlen zu rechnen.“ (34)

Vor allem aus Abhörprotokollen lässt sich erschließen, dass die soldatischen Freier um die Verbringungsmechanismen ins und um die Lebensbedingungen im Bordell gewusst haben: „In Warschau haben unsere Truppen vor der Haustür Schlange gestanden. In Radom war der erste Raum voll, während die LKW-Leute draußen standen. Jede Frau hatte in einer Stunde 14 bis 15 Mann. Sie haben da alle zwei Tage die Frau gewechselt.“ (35)

Das fehlende Mitgefühl mit den Frauen erklärt sich mit dem traditionellen Anspruch des Siegers und Besatzers, die Frauen des Gegners sexuell missbrauchen zu können, aber auch mit rassistischen Motiven (so wurde Französinnen und „Slawinnen“ abgesprochen, überhaupt eine Geschlechtsehre“ zu haben, an der sie verletzt werden könnten (36), zudem, sei, so die Soldaten, was den Frauen angetan worden war, nicht beträchtlich, sie seien ja vorher schon Prostituierte gewesen. (37).

Obwohl die Soldaten teilweise selbst konstatierten, die Wehrmachtsbordelle seien ein gewaltbesetztes Thema gewesen, hat sie das von den massenhaften Besuchen im Bordell, die für sie ja kein Zwang gewesen sind, nicht abgehalten. Den vom Staat für sie bereitgestellten Raum, sexuelle Gewalt auszuüben, haben damit viele von ihnen freiwillig genutzt. Dies diente nicht nur der sexuellen Bedürfnisbefriedigung, sondern auch der Identitätsversicherung als Mann und als Besatzer sowie der Verstärkung der Zugehörigkeit zu einer handlungsfähigen Tat- bzw. Tätergemeinschaft. Während die soldatischen Freier allerdings noch lange nach dem Krieg recht offen über ihre als „erotische Heldentaten“ empfundenen Handlungsweisen gesprochen und teilweise damit geprotzt haben, war es für die Frauen, die die Bordelle überlebt haben, nach dem Krieg lebensgefährlich, über das zu sprechen, was ihnen geschehen ist: der Ausschluss aus der Gesellschaft in ihrer Heimat war die Folge, teilweise aber auch Gefängnis, Deportation oder Todesstrafen wegen vermeintlicher „Kollaboration mit dem Feind“.

© Anne S. Respondek

Anmerkungen:

1) Wehrmachtangehöriger Felbert und Kittel, Abhörprotokoll  SRGG 1086, 28.12.1944, TNA, WO 208/4169, zitiert nach Neitzel, Soldaten, S. 153

2) Merkblatt für Soldaten. Merkblatt 53/13. „Deutscher Soldat! Merkblatt zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten“, Bundesarchiv Militärarchiv RH12-23-71

3) Leitender Sanitätsoffizier beim Militärbefehlshaber im Generalgouvernement, Spala, den 2. Oktober 1940, Bericht über die Bordelle für Heeresangehörige im Gen.-Gouv., Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1818, S. 1

4) Der Heeresarzt im Oberkommando des Heeres, Gen St d H / Gen Qu Az. 265 Nr. 17150=40, Abschrift. Betr.: Prostitution und Bordellwesen im besetzten Gebiet Frankreichs, H Qu OKH, den 16.7.1940, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1371

5) Vgl. Der Oberbefehlshaber des Heeres, Nr. 8840/41 PA2 (I/Ia) Az. 15, H Qu OKH den 6. September 1941, Geheim. Betr.: Selbstzucht, Anlage 1 Nr. 18497/40, 31. Juli 1940, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1371

6) Vgl. Oberkommando des Heeres, Generalstab des Heeres, Generalquartiermeister, Az. 1271 IV b (IIa), Nr. I/13016/42, HQuOKH, den 20. März 1940, Betr.: Prostitution und Bordellwesen in den besetzten Ostgebieten, Bundesarchiv / Militärarchiv RH 12-23-1818

7) Vgl. Gertjejanssen, Wendy Jo, Victims, Heroes, Survivors. Sexual violence on the eastern front during World War II, Ph.D., University of Minnesota, 2004, S. 161

8) Disziplinarbericht der 8. Zerstörerflotte „Narvik“ für die Zeit vom 1. Juli 1942 bis 1. September 1943, BA/MA, RM 58/39

9) Wehrkreisarzt XVIII, Schreiben an den Heeressanitätsinspekteur in Berlin, 3.1.1945, NARA, RG-242 78/189, Bl. 761 f., hier Bl. 761, zitiert nach Mühlhäuser, Eroberungen, S. 236

10) Leitender Sanitätsoffizier beim Militärbefehlshaber im Generalgouvernement, Spala, den 2. Oktober 1940, Bericht über die Bordelle für Heeresangehörige im Gen.-Gouv., Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1818

11) Richtlinien für die Einrichtung von Bordellen in den besetzten Gebieten. Armeeoberkommando 6 O.Qu./IVb, A.H.Qu., am 23. 7. 1940, Bundesarchiv / Militärarchiv RH20-6-1009

12) Vgl. Der Heeresarzt im Oberkommando des Heeres, Gen St d H / Gen Qu Az. 265 Nr. 17150=4o, Abschrift. Betr.: Prostitution und Bordellwesen im besetzten Gebiet Frankreichs, H Qu OKH, den 16.7.1940, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1371

13) Anlage 3 zu ObdH Nr. 8840/41, PA2 (I/Ia) vom 6.9.41, Oberkommando des Heeres, Genu GenStdH, Nr. 11672/40 geh., HQu, den 7. August 1940, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1371

14) Der Heeresarzt im Oberkommando des Heeres, Gen St d H / Gen Qu Az. 265 Nr. 17150=4o, Abschrift. Betr.: Prostitution und Bordellwesen im besetzten Gebiet Frankreichs, H Qu OKH, den 16.7.1940, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1371 sowie Leitender Sanitätsoffizier beim Militärbefehlshaber im Generalgouvernement, Spala, den 2. Oktober 1940, Bericht über die Bordelle für Heeresangehörige im Gen.-Gouv., Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1818

15) Der Heeresarzt im Oberkommando des Heeres, Gen St d H / Gen Qu Az. 265 Nr. 17150=4o, Abschrift. Betr.: Prostitution und Bordellwesen im besetzten Gebiet Frankreichs, H Qu OKH, den 16.7.1940, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1371

16) Ebd.

17) ADML, 80 W 37, undat. Dokument, Eingangsstempel Präfektur Maine-et-Loire: 11.7.1940, zitiert nach Meinen, Insa, Wehrmacht und Prostitution im besetzten Frankreich, Bremen 2002, S. 57

18) Oberkommando des Heeres, Generalstab des Heeres, Generalquartiermeister, Az. 255 IV b, Nr. 11244 / 40 (geh.), HQuOKH, 29. Juli 1940, Betr.: Prostitution und Bordellwesen in Belgien und im besetzten Gebiet Frankreichs, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1371

19) Der Reichsminister des Innern (i.V. gez. Dr. Conti), IVg 3473/39 5670, Betrifft: Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, Berlin, den 18. September 1919, Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1818

20) Feldkommandantur 581, Verwaltungsstab, Vw.Gr. I/2 an die Kreiskommandanturen Rennes, St.-Malo, Fougéres, Redon, Betr.: Überwachung der Prostitution – hier polizeiliche Massnahmen und Strafen, Rennes, 4. April 1941, Bundesarchiv / Militärarchiv RH36-444

21) So zum Beispiel im Fall Maria K., Staatliche Kriminalpolizei, Kriminalpolizeileitstelle Posen. Gewerbsunzucht. Staatsarchiv Poznań, Sign.: PL 53/1024/18

22) Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern, Tgb.Nr. III/491/42 Be./Ha., Führer-Hauptquartier, den 30.6.1942, Betr.: Geschlechtsverkehr von Angehörigen der SS und Polizei mit Frauen einer andersrassigen Bevölkerung, Bundesarchiv / Militärarchiv NS 19/1913, NS 7/266

23) Leitender Sanitätsoffizier beim Militärbefehlshaber im Generalgouvernement, Spala, den 2. Oktober 1940, Bericht über die Bordelle für Heeresangehörige im Gen.-Gouv., Bundesarchiv / Militärarchiv RH12-23-1818

24) Vgl. Gertjejanssen, Wendy Jo, Victims, Heroes, Survivors. Sexual violence on the eastern front during World War II, Ph.D., University of Minnesota, 2004, S. 195

25) Vgl. Meinen, Wehrmacht und Prostitution, S. 195, S. 204 – 212

26) Vgl. Respondek, Anne S., „‘Gerne will ich wieder ins Bordell gehen‘ – Maria K.s ‚freiwillige‘ Meldung für ein Wehrmachtsbordell“, Hamburg 2019, S. 41 – 69. Der hier vorliegende Aufsatz fasst die von mir in der genannten Publikation vorgestellten Rechercheergebnisse z.T. zusammen.

27) Vgl. Mühlhäuser, Regina, Eroberungen. Sexuelle Gewalttaten und intime Beziehungen deutscher Soldaten in der Sowjetunion, 1941 – 1945, Hamburg 2010 S. 223 ff.

28) Vgl. Gertjejanssen, Victims, S. 177 – 186

29) vgl. Mühlhäuser, Eroberungen, S. 224

30) Staatliche Kriminalpolizei, Kriminalpolizeileitstelle Posen. Gewerbsunzucht. Staatsarchiv Poznań, Sign.: PL 53/1024/18, S. 43

31) Vgl. Respondek, „‘Gerne will ich wieder ins Bordell gehen‘“, S. 183 – 185

32) Vgl. Beck, Birgit, Wehrmacht und sexuelle Gewalt. Sexualverbrechen vor deutschen Militärgerichten 1939 – 1945, Paderborn 2004, S. 112

33) Lagebericht vom 2.10.1942. Blatt 16 zum Lagebericht, Bundesarchiv / Militärarchiv RW35-1221

34) Div.-Arzt 162.Inf.Div., o.U., den 12.3.43, Betr.: Bordelle auf dem Truppenübungsplatz Neuhammer. Bezug: Ferngespräch des stellv. Wehrkreisarztes VIII mit dem Adjutanten des Div.-Arztes am 11.3.43. An den Korpsarzt beim stellv.Gen.Kdo.VIII A.K. (Wehrkreisarzt VIII) Breslau. Bundesarchiv / Militärarchiv, RH 26-162-58

35) Wehrmachtangehöriger Wallus, Abhörprotokoll SRA 735, 14. 10. 1940, TNA, WO 208/4120, zitiert nach Neitzel, Sönke und Welzer, Harald, Soldaten. Protokolle vom Kämpfen, Sterben und Töten, Frankfurt am Main 2011, S. 221

36) BA-ZNS S 167, Gericht der 7. Pz.Div., Bl. 13, Rechtsgutachten vom 21. Juli 1940, zitiert nach Beck, Wehrmacht und sexuelle Gewalt, S. 287 und BA-ZNS S 152, Gericht der 35. Inf.Div.., Bl. 9f: Feldurteil vom 24. Oktober 1943, hier Bl.9, zitiert nach Beck, Wehrmacht und sexuelle Gewalt, S. 290

37) Beckermann, Ruth, Jenseits des Krieges, Ehemalige Wehrmachtssoldaten erinnern sich, Wien 1998, S. 134, zitiert nach Beck, Wehrmacht und sexuelle Gewalt, S. 115

https://www.graswurzel.net/gwr/2019/08/wehrmachtsbordelle/

„… aus sanitären Gründen vernichtet“

Julie H.: Ausgegrenzt, verfolgt, vernichtet  – Prostitution im Nationalsozialismus

(Dieser Text ist zuerst in der Zeitung „Graswurzelrevolution“ erschienen.)

Als im März 1939 ihre christlich-deutschen Pflegeeltern die Adoption rückgängig machen, muss die 19-jährige Julie H. wieder ihren alten, jüdisch klingenden Geburtsnamen tragen.

Sie hat jetzt kein Zuhause mehr, findet keine Arbeit, und die Nationalsozialisten sind sehr daran interessiert, ihre genaue „Rassezugehörigkeit“ festzustellen – soll sie jetzt als „Volljüdin“, als „Halbjüdin“ oder als „Mischling 1. Grades“ weiterverfolgt werden?

Julie H. steht unter Druck.

Sie will überleben.

Aber wie?

Da verfällt sie auf einen Trick, der ihr die Rückkehr in die vermeintlich sichere „Volksgemeinschaft“ ermöglichen soll.

Doch dann greift ein Mann zur Waffe – und alles geht ganz schrecklich schief.

Sie wollen alles ganz genau wissen. Bei ihrer Verhaftung am 9. März 1940 in Düsseldorf werden ihr schwerwiegende Dinge vorgeworfen: Hotelbetrug, heimliche Prostitution und Rassenschande. Und da sie eine jüdische Mutter hat, die in New York wohnt, vermutet die Gestapo sogar, sie könnte eine Spionin sein: „Sie gefährdet nach dem Ergebnis der staatpolizeilichen Feststellungen durch ihr Verhalten den Bestand und die Sicherheit des Volkes und Staates, indem sie dringend verdächtig ist, sich zum Nachteil des Deutschen Reiches zu betätigen.

Jetzt stellt die Gestapo Julie H. viele sehr intime Fragen. Mit wie vielen Männern sie geschlafen habe in den letzten 12 Monaten, also seit sie nicht mehr Zuhause wohnt? Wie hießen die Männer, was für Berufe haben sie? Wann genau hat sie mit ihnen geschlafen und wo? Hat sie etwas dafür bekommen, vielleicht Geld? Wussten diese Männer, dass sie Jüdin ist und haben sie sich folglich der Rassenschande schuldig gemacht? Welche Lokale hat sie besucht, welche Pensionen und Hotels aufgesucht, und wer war mit dabei?

Julie H. nennt unter dem Druck der Vernehmung Namen. Sie benennt einen Unteroffizier, mit dem sie ein Liebesverhältnis gehabt habe. Einen Arzt, einen Kellner, einen Hauptmann, einen Oberstleutnant, einen Zahlmeister, einen Leutnant, noch einen Leutnant. Sie hätte sich all diesen Männern unter anderem Namen vorgestellt, es sei diesen Männern nicht bewusst gewesen, dass sie Jüdin sei. Aller Geschlechtsverkehr habe in Pensionen und Hotels stattgefunden, einmal aber auch in einer Türnische.

Die Gestapo holt sie am nächsten Tag zu einer erneuten Vernehmung aus der Zelle.  Sie sagt: „In der Zwischenzeit sind mir noch einige Männer eingefallen, mit denen ich in der Zeit von November 1939 bis Februar 1940 noch geschlechtlich verkehrt habe.“ Sie benennt: einen Obertruppführer des Reichsarbeitsdienstes, einen Brauereibesitzer, einen Landwirt („Der Landwirt wusste, dass ich Jüdin bin. Im Laufe unserer Unterhaltung hatte ich ihm auf seine Frage, ich sehe aus wie eine Jüdin, gesagt, dass ich in Wirklichkeit auch eine sei. Der Herr erklärte mir, das störe ihn nicht, in seiner Familie sei einer seiner Großeltern gleichfalls nicht arisch.“), einen Schneider, einen Zahlmeister vom Luftgaukommando. Da sind gefährlich viele Militärpersonen dabei, findet die Gestapo. Und ist eine Jüdin, deren Mutter in den USA lebt, nicht wirklich eine geeignete Verräterin von Militärgeheimnissen? Aber zumindest dieser Verdacht erhärtet sich nicht. Julie H. beteuert, mit den Männern nicht über militärische Angelegenheiten gesprochen zu haben. Auch in den Briefen, die ausgetauscht wurden, sei davon nie die Rede gewesen. Eines beruhigt die Gestapo aber auch eindrücklich: die Gefahr der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten unter Soldaten. Denn die Nationalsozialisten brauchen gesunde Soldaten und zeugungsfähige Männer, die den Erhalt der „arischen Rasse“ sichern. Julie H. wird ermahnt, sich nicht mehr mit deutschen Soldaten einzulassen. Sie gibt zu Protokoll: „Ich sehe ein, dass mein moralischer Lebenswandel in der letzten Zeit, insbesondere der übermäßige Geschlechtsverkehr vor allem mit Militärpersonen, zu verurteilen ist. Ich gebe zu, dass hierdurch die Gefahr bestand, Geschlechtskrankheiten der Wehrmacht zu verbreiten. Nach meiner evtl. Entlassung werde ich einen andern Lebenswandel anfangen und bitte meine vorliegenden Verfehlungen milde zu beurteilen.“ Als die Vernehmungen beendet sind, unterstreicht die Gestapo in den Protokollen die Namen von Frauen, mit denen Julie H. unterwegs war in den Lokalen und Pensionen, um Männer kennenzulernen. Es sind die Ehefrau eines Oberfeldwebels und die Frau eines Militärgeistlichen, die jetzt nicht nur in Verdacht stehen, ihre Männer zu betrügen, sondern auch, sich heimlich zu prostituieren. Auch sie werden von der Gestapo hören.

Dass Julie H. jetzt in den Vernehmungsprotokollen als „Jüdin“ geführt wird, ist neu. Gerade ein Jahr zuvor galt sie noch als Deutsche. Das liegt daran, dass ihre Mutter, die mittlerweile in den USA lebende Rosa H., sie zwar geboren hat, Julie H. aber schon 5 Tage nach der Geburt von einem als „arisch“ geltenden Ehepaar adoptiert worden ist. Sie heißen Henriette und Heinrich Pl. und geben Julie einen neuen Namen: „Margot Pl.“ heißt sie jetzt. Sie lebt bei ihren neuen Eltern, besucht mehrere Schulen. Danach absolviert sie das „Landjahr“, wird dort sogar „Kameradschaftsführerin“. In den Bund Deutscher Mädel soll sie eintreten – aber ihre Pflegemutter interveniert: „Die anschließend beabsichtigte Aufnahme in den Bund Deutscher Mädel wurde nicht vollzogen, weil meine Pflegemutter (…)  mich nicht gehen ließ. Sie sagte mir, ich sollte Zuhause bleiben und sie sehe es nicht gerne, wenn ich draußen herumliefe.“

Sie fängt verschiedene Ausbildungen an, bricht sie immer wieder ab – mal krankheitsbedingt, mal, weil sie es „nicht mehr aushält“. Sie arbeitet hier und dort als Aushilfe, in Lebensmittelgeschäften, bei Versicherungen, in Druckanstalten, im Gaumamt, bei Kraftfahrspeditionen und Zeitungen. Aber sie geht immer wieder von dort weg, es sind viele Wechsel in kurzer Zeit. Zuletzt ist sie Stenotypistin. Manchmal wohnt sie nicht Zuhause, manchmal schon – so auch von November 1938 bis Januar 1939. In dieser Zeit mischt die Pflegemutter sich in ihr Liebesleben ein – sie solle das Verhältnis zum bereits anderweitig verlobten Paul K. beenden. Der Streit schaukelt sich hoch, schließlich erwähnt die Pflegemutter gegenüber Paul K., dass ihre Tochter Jüdin sei. Das Verhältnis besteht dennoch weiter. Im Januar 1939 verlässt die Tochter das Elternhaus – ob sie des Hauses verwiesen wurde oder ihren Eltern wegen ihrer Arbeitslosigkeit wegen nicht zur Last fallen wollte, darüber besteht keine Einigkeit.

Im März 1939 aber wird der Kindesannahmevertrag aufgelöst, die Adoption rückgängig gemacht: „auf Grund schlechten Lebenswandels haben die Adoptiveltern die Adoption rückgängig gemacht, weswegen Julie H.  ihren Namen Margot Pl. ablegen und sich jetzt wieder H. nennen lassen muss, angeblich hat sie das erst recht auf die schiefe Bahn gebracht“, schreiben die Behörden.

Der Vorgang beruht auf dem §12 I des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12.4.1938. Jetzt heißt Margot also nicht mehr Margot, sondern, wie bei ihrer Geburt, wieder Julie H. – Und ihr Nachname ist typisch jüdisch, sie ist sofort erkennbar als eine Frau, die zur „arischen Volksgemeinschaft“ angeblich nicht mehr gehört.

Sie lebt jetzt, ausgestoßen vom elterlichen Zuhause und aus der sicheren Volksgemeinschaft, der sie als Margot Pl. noch angehört hatte, in verschiedenen Hotels und Pensionen. Paul K. hält sie aus. Auch ein italienischer Stoffhändler namens Giovanni unterhält mit ihr Verkehr gegen Sachwerte: den dafür erhaltenen Pelzmantel setzt Julie H. in Geld um, um sich Lebensmittel zu kaufen. Dann beginnt sie, mit vielen verschiedenen Männer zu schlafen, um irgendwie durchzukommen. Geld bekommt sie kaum dafür, aber Essen und ein Obdach, wie die Gestapo feststellt: „Als Entgelt für den Geschlechtsverkehr wurde nach ihren Angaben von den Männern für sie größtenteils die gemeinsamen Zechen und das Hotelzimmer bezahlt.“ Die Gestapo befindet: „Bei der H. handelt es sich um eine total verdorbene Frauenperson“, sie sei „in ihrer sexuellen Begierde unersättlich“ – und die Behörden leiten Strafverfahren (u.a. Rassenschande, Kuppelei, Beamtenbestechung, Vergehen gegen die Kriegsnotverordnung) gegen viele der Männer ein, mit denen Julie H. geschlafen hat.

Sehr wichtig ist für die Gestapo, festzustellen, welcher „Rasse“ Julie H. denn nun angehört. Als sie ihre Adoptiveltern noch hatte, galt sie als deutsch. Jetzt herrscht bei den Behörden Verwirrung. Ist Julie H. Volljüdin? Oder Halbjüdin? Oder Mischling 1. Grades? Und haben sich ihre Sexualpartner denn nun der „Rassenschande“ schuldig gemacht oder nicht? Julie H. selbst bezeichnet sich als „glaubenslos“, sie gehört keiner Konfession, keiner Religion an. Wenn sie von den nationalsozialistischen Behörden als „jüdisch“ bezeichnet wird, dann ist das also nicht religiös gemeint, sondern beruht auf „Erbbiologie“ und „Rassenkunde“. Die Gestapo versucht sogar, den Vater von Julie H. ausfindig zu machen, um ihren „Rassestatus“ einschätzen zu können. Sie scheitert daran – und führt Julie H. zunächst als „Halbjüdin“, denn die „Rassezugehörigkeit konnte nicht einwandfrei geklärt werden“. Später wird Julie H. in den Ermittlungsakten dann nur noch als „Volljüdin“ bezeichnet werden.

Zunächst wird Julie H. inhaftiert. Dass sie sich „herumgetrieben“ hat, steht für die Behörden fest. Dass sie sich heimlich prostituiert hat, kann ihr aber nicht nachgewiesen werden. Außerdem ist Julie H. krank, sie leidet mehrfach an Mittelohrentzündungen und an Kiefervereiterung. Sie ist nicht haftfähig – und die Kosten für die Aufenthalte im Gefängniskrankenhaus möchte der deutsche Staat sich gerne sparen. Also kommt Julie H. wieder frei: „Die Pflegeeltern des Schutzhäftlings haben sich bereit erklärt, ihre Pflegetochter wieder in die Hausgemeinschaft aufzunehmen und ihren Lebenswandel zu überwachen“ – überwacht wird Julie H. in den folgenden Monaten aber auch von der Gestapo. Die befindet, es sähe eigentlich alles ganz gut aus, und Julie H. gehe sogar wieder einer regelmäßigen Beschäftigung nach: „Die Überwachung hat bisher Nachteiliges nicht ergeben. Ihre Namensänderung von H. auf Pl. – Namen der Adoptiveltern – ist erneut in die Wege geleitet.“

Was die Gestapo zu diesem Zeitpunkt nicht weiß: Julie H. wünscht sich nach ihren Erfahrungen als Adoptivkind nicht nur Liebe und eine eigene Familie. Sondern sie fürchtet sich auch schrecklich  davor, als aus Familie und „Volksgemeinschaft“ Ausgestoßene erneut schutz- und obdachlos zu sein und verfolgt zu werden. Den Status als Vogelfreie will sie nie wieder erleben. Ihre Eltern haben ihr den „deutschen“ Namen schon einmal weggenommen. Sie könnten es wieder tun, auf sie ist aus ihrer Sicht kein Verlass. Wie aber kann Julie H. jetzt wieder untertauchen in der Masse der „Volksgemeinschaft“? Für sie ist klar: sie muss einen Mann mit einem deutschen Namen finden, der sie heiratet. Den Druck, der auf ihr liegt, gibt sie weiter und verlegt sich auf eine Masche: sie beginnt Verhältnisse mit verheirateten Männern, behauptet dann, schwanger von ihnen zu sein, informiert die Ehefrauen, um eine Scheidung zu erreichen und fordert, geehelicht zu werden.

Das hat Julie H. schon mehrfach versucht. Bis jetzt hatte sie damit bei keinem ihrer Verhältnisse Erfolg.

Aber im November 1940 hat sie damit nicht nur keinen Erfolg mehr, sondern ihr Todesurteil unterschrieben. Denn der verheiratete Herr O., mit dem sie sich in einer Beziehung wähnt, verliert, als er derart erpresst wird, die Nerven.

Herr O. ist Gefängniswärter. Und dort, im Gefängnis, lernt er Julie H. auch kennen. Später wird er bestreiten, schon zu ihrer Haftzeit eine Affäre mit ihr gehabt zu haben. Aber spätestens als sie freikommt, befinden sich die beiden in einem Verhältnis, sie schlafen auch miteinander. Weil Julie H. damals im Prozess ist, erneut ihren deutschen Adoptivnamen tragen zu dürfen, hat O. keine Bedenken, sich wegen „Rassenschande“ schuldig zu machen. In zivil und in Uniform geht er mit ihr aus, sie besuchen öffentliche Lokale. So geht das wochenlang. Seine Frau ahnt zu diesem Zeitpunkt nichts, aber dann werden die beiden durch ein anonymes Schreiben denunziert und O. muss seiner Frau die Wahrheit sagen.

Es ist die Nacht vom 2. auf den 3. November 1940, als die Situation lebensgefährlich eskaliert. Das Ehepaar kommt nach Hause, beide alkoholisiert. Seit Wochen stehen beide unter Druck, Frau O. wird durch Anrufe terrorisiert, in denen Julie H. sie auffordert, ihren Mann endlich freizugeben, denn der habe sie geschwängert und müsse sie jetzt heiraten. Die Lage sei dringlich, sie befinde sich bereits im 5. Monat, behauptet Julie H. – Als Frau O. auf die Anrufe nicht mehr reagiert, verlegt sich Julie H. darauf, sie zu besuchen. Sie will alles tun, um diese Heirat zu erwirken – und ihr eigenes Leben vor der Verfolgung durch die Nazis zu schützen.

Auch an diesem Abend entlädt sich der Konflikt in einem Streit zwischen den Eheleuten, es wird laut. Frau O. macht ihrem Mann Vorwürfe, sich mit Julie H. überhaupt eingelassen und ihr dann auch noch ein Kind gemacht zu haben. Sie fühlt sich dem Terror, den ständigen Anrufen und Besuchen, schutzlos ausgeliefert. Beide schreien sich an, Frau O. geht ins Schlafzimmer, knallt mit der Tür. Wenig später folgt Herr O. ihr – in der Hand hat er eine Taschenpistole. Er bringe sie jetzt alle beide um, droht er. In Todesangst flieht Frau O. aus der Wohnung, rennt halbnackt auf die Straße, um ihr Leben zu retten. Schlotternd hält sie es eine ganze Weile in der nächtlichen Novemberkälte aus. Doch da sie nicht weiß, wohin sie gehen soll, kehrt sie schließlich in die Wohnung zurück. Ihr Mann wartet hinter der Haustür auf sie. Sie bettelt und fleht, dass er von seinem Vorhaben ablässt. Für diesen Abend gelingt dies: beide legen sich ins Bett, schlafen vor Übermüdung ein.

Am nächsten Morgen geht Frau O. zur Polizei.

Und die reagiert sofort. O. wird der Dienst als Gefängniswärter untersagt, Uniform, Ausrüstungsstücke und Ausweise werden ihm abgenommen: „Da Frau Ostertag sich fürchtete, dass ihr Mann wenn er wieder nach Hause käme, seine Selbstmordabsichten durchführen könnte und weil Ostertag tatsächlich eine geladene Taschenpistole mit sich führte, habe ich ihn im Einverständnis mit seiner vorgesetzten Dienststelle, bis zur weiteren Entscheidung in Schutzhaft genommen.“, schreibt der diensthabende Beamte ins Protokoll.

In der Befragung versucht Herr O., seinen gewaltsamen Übergriff gegen die eigene Frau und auch seinen angedachten Suizid herunterzuspielen. Er habe lediglich die Vorwürfe seiner Frau nicht mehr ausgehalten: „Um sie einzuschüchtern und den Lärm zu unterbinden, drohte ich  mit meiner Pistole. Die Absicht, mich oder meine Frau zu erschießen, habe ich nicht gehabt.“

Die nationalsozialistischen Behörden finden, der Versuch des Ehemannes, seine Frau zu töten und sich anschließend selbst das Leben zu nehmen, sei die Schuld von Julie H.

Am 7. November 1940 wird sie festgenommen. Es liegt sowieso noch eine vierwöchige Gefängnisstrafe vor ihr, weil sie zwei Pullover gestohlen hat. Zeit genug für die Gestapo, sich ausführlich mit ihrem Lebenslauf zu beschäftigen und eine „Sozialprognose“ abzugeben. Diese fällt denkbar ungünstig aus. Bereits in der späten Jugend sei Julie H. ein „verkommenes Mädchen“ gewesen, „lügnerisch, zum Stehlen neigend und (…) herumtreiberisch“. Mit Soldaten habe sie Geschlechtsverkehr gepflegt, damit angeblich die Gesundheit der Wehrmacht gefährdet. Dass sie versucht hat, Männer an sich zu binden, indem sie behauptet, schwanger zu sein, ist für die Gestapo und die Staatsanwaltschaft nicht hinnehmbar: „Die H. hat durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, ihren unsoliden Lebenswandel aufzugeben. Durch ihre Skrupel- und Zügellosigkeit in sexueller Hinsicht bedeutet sie eine ernste Gefahr für die öffentliche Ordnung.“ Und da sie „trotz eingehender Belehrung und Verwarnung ihr asoziales Verhalten nicht änderte, dadurch die Volksgemeinschaft schädigt und zu der Befürchtung Anlass gibt, dass sie nach Freilassung ihr Treiben fortsetzt“, bleibt aus Sicht der Behörden nur eins: Julie H. wird aus dem Gefängnis zwar entlassen, wird aber direkt in Schutzhaft genommen – und von da direkt ins Frauenkonzentrationslager Ravensbrück überwiesen.

Jetzt sind alle Verbindungen, die Julie H. hatte und an die sie sich so verzweifelt klammerte, gekappt. Ihre Adoptivmutter geht wegen ihr nur noch ein einziges Mal zu den Behörden: um Papiere wie Schulzeugnis, Versicherungskarte, Landjahrbuch und Arbeitszeugnisse abzugeben. „Die frühere Stiefmutter der Julie Sara H., Frau Pl., hat die anliegenden Papiere hier abgegeben, damit sie der H. wieder zur Verfügung gestellt werden können. Frau Pl. erklärt, jegliche Beziehungen zu der H. abgebrochen zu haben.“ Jetzt ist Julie H. durch nichts mehr geschützt. Kein „arischer“ Mann hat sie geheiratet, die Pflegeeltern untersagen ihr das Führen des deutschen Namens, stoßen sie aus der Familie aus wie die „Volksgemeinschaft“ sie ausstößt: weil sie angeblich Jüdin ist, weil sie sich „asozial“ verhält und weil sie eine „sich herumtreibende“ Frau ist, die die deutschen Männer mit Geschlechtskrankheiten anstecken und den „arischen Volkskörper“ verseuchen könnte.

Julie H. stirbt angeblich am 9. Februar 1942 im KZ Ravensbrück. „Angeblich“, weil das Todesdatum genauso gefälscht sein könnte wie die angegebene Todesursache „Lungenentzündung“. Wann und wie genau Julie H. im KZ Ravensbrück wirklich gestorben ist, kann nicht mit Bestimmtheit ermittelt werden. Der offizielle Schnellbrief der Kommandantur des KZ Ravensbrück an die Gestapo Düsseldorf lautet jedenfalls so:  „Die seit dem 22.2.41 für die dortige Dienststelle hier einsitzende Schutzhaftgefangene Halbjüdin H.  ist am 9.2.42 um 15:10 Uhr an einer Lungenentzündung gestorben. (…) Es wird gebeten die Pflegeeltern Heinrich Pl. (…) vom Ableben der H. zu verständigen und ihnen bekanntzugeben, dass die Leiche auf Staatskosten eingeäschert wird. Eine Besichtigung der Leiche ist aus hygienischen Gründen nicht möglich. Die Urne kann von der Kommandantur des KL Ravensbrück zur Überführung schriftlich angefordert werden.“

Dass die in den Konzentrationslagern ermordeten Menschen aus hygienischer Ursache nicht mehr von ihren Angehörigen besichtigt werden können, ist ein Standardsatz in den Todesmeldungen der KZ-Kommandanturen an die Hinterbliebenen. Es ist eine Lüge, genau wie die Todesursache gefälscht ist, manchmal auch das Todesdatum. In den Urnen, die manche Angehörige auch wirklich anfordern, findet sich keinesfalls die Asche der Ermordeten. Es ist wahllos zusammengekratzte Asche aus den Krematorien der KZ.

Das einzige, was von Julie H. zurückbleibt, sind die Dinge, die sie mit ins KZ genommen hat. Das KZ schickt sie in einem Paket an die Gestapo Düsseldorf. Henriette Pl. wird vorgeladen, sie hat zu unterschreiben, dass alles, was auf der Effektenliste für die Einlieferung steht, nach dem Tod von Julie H. auch wieder abgegeben wurde.

Schließlich muss alles seine Ordnung haben.

Es handelt sich um: ein Nachthemd, eine weiße Polobluse, eine blau-schwarze Strickjacke, eine lila Strickjacke, ein gestricktes Leibchen, einen Wollschal, einen Seidenschal, zwei Paar Herrensocken, fünf Paar Strümpfe, zwei Paar Handschuhe, ein Paar neue Hausschuhe, eine Zahnbürste, ein Stück Seife, ein Stück Stopfgarn, ein Paar Schuhe, einen Strumpfhalter, vier Hemden, einen Rock, drei Schlüpfer, einen Mantel, zwei Unterröcke, eine Handtasche, einen Büstenhalter und einige Papiere.

Die ehemalige Adoptivmutter Henriette Pl. unterschreibt, die Sachen gesehen zu haben.

Dann wird auch das letzte Hab und Gut von Julie H. zusammengesammelt und vernichtet.

Aus „sanitären Gründen“.

© Anne S. Respondek, Januar 2022

Benutzte Quellen:

Gestapo-Akte der Staatspolizeileitstelle Düsseldorf für Julie H. (Margot Pl.)

Bad Arolsen Archiv – Internationales Zentrum über NS-Opfer

Signatur 1.1.35.1 / Reference Code 8144405